Unterrichtung über Art, Umfang und Vergütung der Ehrenämter der ehrenamtlichen Ortsbürgermeisterin und der ehrenamtlichen Beigeordneten
von Stephan Trapp

Mit dem Landesgesetz zur Änderung beihilferechtlicher und nebentätigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 18. November 2020 wurde durch den Landesgesetzgeber § 119 Landesbeamtengesetz (LBG) geändert.
Seitdem sind auch alle Ortsbürgermeister und ihre Beigeordneten verpflichtet, jährlich Art und Umfang ihrer Nebentätigkeiten zu veröffentlichen.
In dem beigefügten PDF-Dokument finden Sie die diesbezüglichen Angaben der Ortsverwaltung Selzen für das Jahr 2020.